Sachbezugswerte 2025: So könnt ihr Steuern sparen

von Susanna Mur

Mitarbeiter:innen bis zu 600 Euro pro Jahr zusätzlich zum Gehalt zukommen lassen und darauf keine Steuern zahlen? Das klingt zu gut, um wahr zu sein. Doch Sachbezüge machen es möglich: 50 Euro im Monat können Arbeitgeberinnen ihren Mitarbeiter:innen im Monat steuerfrei zukommen lassen. Ohne den Sachbezug müsste man mit einer Steuerbelastung von ca. 844 Euro rechnen, möchte man, dass die 600 Euro netto bei den Mitarbeiter:innen ankommen. Insbesondere in Zeiten von hoher Inflation können Arbeitgeberinnen so dazu beitragen, gestiegene Lebenshaltungskosten zu bewältigen. Wir zeigen euch welche Sachbezugswerte 2025 gelten, wie ihr diese auch steuerfrei geltend machen könnt und euren Mitarbeiter:innen und der Umwelt Gutes tun könnt.

Diese Sachbezugswerte gelten 2025:

Grundsätzlich versteht man unter einem Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG , diejenigen Sachleistungen die Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter:innen zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Verpflegungskosten
  • Unterkunftskosten
  • Jobtickets
  • Sportmitgliedschaften
  • sonstige Vergünstigungen oder Gutscheine

Das geht auch steuerfrei: Die gesetzlichen Voraussetzungen für steuerfreie Sachbezugswerte 2025

Aber kein Grund zur Sorge, wenn ihr einige Besonderheiten beachtet, dann könnte ihr die Steuerfalle umgehen und euren Mitarbeiter:innen was Gutes tun. Getreu dem Motto: Mehr Netto vom Brutto. Wir erklären, welche Auflagen die Zuwendungen erfüllen müssen, um steuerfrei zu bleiben:

  1. Zusätzlichkeit: Sachbezüge müssen zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Eine Umwandlung von Gehalt in steuerfreie Sachzuwendungen, um damit den Steuervorteil zu realisieren, ist nicht möglich.
  2. Freigrenze: Pro Monat dürfen maximal 50 Euro zugewendet werden. Dies ist eine Freigrenze – wird sie überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
  3. Keine Barauszahlung: Die steuerfreien Zuwendungen dürfen nicht als Bargeld ausgezahlt werden. Ihre Einsetzbarkeit muss eingeschränkt sein.
  4. Sonderregelung für Gutscheine und Sachbezugskarten: Gelten nur noch als Sachbezug, wenn damit ausschließlich Waren oder Dienstleistungen erworben werden können und die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllt sind.
  5. Zuflussprinzip: Der Sachbezug muss monatlich erfolgen und kann nicht jährlich als Sammelüberweisung getätigt werden.

50 Euro steuerfrei im Monat

50 € im Monat könnt ihr also euren Mitarbeiter:innen steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen, sofern es sich hierbei eben um Sachbezüge handelt.

Und zusätzlich 3 x im Jahr 60 Euro

Aber damit nicht genug 3x im Jahr besteht auch die Möglichkeit im Rahmen von besonderen persönlichen Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder ein Jubiläum) euren Mitarbeiter:innen eine Freude zu machen. Sachbezüge im Wert von 60 Euro dürfen hier jeweils verschenkt werden. So ergeben sich für die Sachbezugswerte im Jahr 2025 insgesamt 780 Euro, die eure Mitarbeiter:innen zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten können.

So spart ihr bis zu 800 Steuern durch Sachbezüge- das gilt 2025:

Wer diese gesetzlichen Vorgaben einhält, der kann sich als Arbeitgeberin hiermit satte 800 Euro im Jahr sparen. Hierunter zählen, diejenigen jährlichen Kosten, die bei einer klassischen Lohnerhöhung für die Arbeitgeberin anfallen würden, damit Mitarbeiter:innen 600 € mehr netto im Jahr erhalten. Dies wären 1.444 Euro! Zur Berechnungsgrundlage wurden Mitarbeiter:innen im Alter von 35 Jahren, in Bayern lebend und mit einem Jahresgehalt von 47.000 Euro, (gesetzl. krankenversichert, Steuerklasse I) herangezogen.

Seit 2022 gelten stärkere Einschränkungen

Seit 01.01.2022 gelten stärkere Einschränkungen, um steuerfreie Zuwendungen als Sachbezug geltend machen zu können. Als steuerfreier Sachbezug im Rahmen der Freigrenze gelten nur noch Lösungen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.

Das heißt konkret, dass Gutscheinkarten erlaubt sind, die…

  1. in einem Einkaufsladen oder einer Einzelhandelskette einsetzbar sind (also z.B. bei allen Alnatura Märkten in Deutschland)
  2. auf ein regionales Einlösegebiet beschränkt sind, wie z. B. die guudcard (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 a ZAG)

Die flexible Lösung: Sachbezugskarten

Die flexibelste und vielseitigste Möglichkeit, um Sachbezüge zu gewähren, ist eine Prepaid-Gutscheinkarte, die eine der oben genannten Einschränkungen erfüllt. Diese wird auf Basis der gesetzlichen Anforderungen auf einen Händler bzw. Händlerkette oder eine Postleitzahl-Region freigeschaltet. Die monatlichen 50 Euro können sogar angespart und später gesammelt ausgegeben werden. Unterbunden ist hier lediglich die Möglichkeit, Bargeld abzuheben oder Geld von der Karte zu überweisen. Auch administrativ sind diese Benefit-Karten mit geringem Aufwand verbunden: Arbeitgeberinnen können sie einfach monatlich mittels Dauerauftrag beladen.

Extra guud: Kombination von Steuervorteilen und Nachhaltigkeit

guudcard erfüllt die regionale Beschränkung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 a ZAG. Mit guudcard können Arbeitgeberinnen nachhaltigen Konsum einfacher und erschwinglicher für ihr Team machen. Mitarbeiter:innen können mit der Sachbezugskarte bei nachhaltigen Geschäften und der Gastronomie in ihrer Region bezahlen. Da die guudcard eine MasterCard Prepaid Karte ist, wird sie von allen freigeschalteten Orten problemlos angenommen. Dabei sind die Mitarbeiter:innen maximal flexibel: Von Bio-Supermärkten über ÖPNV bis hin zu Fair Fashion Stores, Restaurants und Fahrradläden ist für jede:n was dabei. So können Arbeitgeberinnen nicht nur ihrem Team etwas Gutes tun, sondern über ihren Arbeitsplatz hinaus positive Wirkung erzielen.

guudcard

Mit der guudcard werden Nachhaltigkeit und Steuervorteile vereint. So könnt euren Mitarbeiter:innen Sachbezüge mit Sinn bieten.

Ihr wollt die guudcard auch für euer Team einführen? Dann nehmt gern unverbindlich Kontakt auf!

Und was gilt für besondere Anlässe?

Für persönliche Anlässe besteht gemäß R.19.6, Abs. 1 LStR auch die Möglichkeit euren Mitarbeiter:innen steuerfreie Geschenke zu machen. Hierfür gilt eine Grenze von 60 Euro pro Sachgeschenke, das bis zu dreimal im Jahr ausgegeben werden darf. Wenn ihr auch hier auf der Suche nach nachhaltigen Lösungen seid, dann ist unsere guudschein womöglich genau das Richtige. Dieser bietet die Möglichkeit Mitarbeitergeschenke zu machen, die nachhaltig begeistern.

guudschein

Und für die besonderen Freuden: Bis zu 3x im Jahr 60 € an eure Mitarbeiter:innen verschenken.

Haftungsausschluss: Bei den Ausführungen handelt es sich um eine Einschätzung der guud GmbH. Die Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Rechtssicherheit, ob die guudcard die Voraussetzungen für den Sachbezug erfüllt, kann jede Arbeitgeberin durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erhalten. Gerne bereiten wir diese für euch vor!

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